Interpellation 26.3990: RAUS-Beiträge an Landwirte und Landwirtinnen
Das Programm RAUS (regelmässiger Auslauf im Freien) ist mit ca. 150 Mio. CHF jährlich alimentiert, um Bäuerinnen und Bauern zu unterstützen, welche ihre Tiere auf die Weide lassen.
Diese Direktzahlungen bekommen Landwirt*innen allerdings auch, wenn sie den Auslauf ihrer Nutztiere anstatt auf einer Weide resp. einem Aussenauslauf auf einer Innenhoffläche kompensieren. Mit einer Ausnahme: Milchkühe müssen zwingend während des Sommerhalbjahres Auslauf auf einer Weide erhalten.
In den Vorgaben zur Ausrichtung der Direktzahlung für RAUS ist festgehalten, dass mindestens eine Seite der Innenhoffläche unverbaut sein muss.
Die Motion 25.3231 forderte, dass Innenhofflächen seitlich völlig geschlossen sein dürften. National- und Ständerat haben die Motion in dem Sinne abgemildert, dass nur diejenigen Betriebe, welche zwischen 2018 und 2024 fälschlicherweise «Indoor-Laufhöfe» erbaut haben, ihren Besitzstand wahren dürfen. Das heisst, die betreffenden Betriebe werden als RAUS-konform eingestuft.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
- Wie viele Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz profitieren von dieser neu geschaffenen Ausnahmeregelung für rundum geschlossene Innenlaufhöfe?
- Welche zeitliche Begrenzung resp. welche Übergangsfrist sieht der Bundesrat für diese Ausnahme vor?
- Wie will der Bundesrat einen Image-Schaden der Label verhindern, wenn nun Produkte als Label-Produkte angeboten werden, welche nicht nach den Vorgaben von RAUS produziert wurden?
- Widerspricht diese Regelung nicht gegen Treu und Glauben der Konsument*innen? Wo RAUS draufsteht, sollte doch auch RAUS drin sein.
- Wie verhindert der Bundesrat, dass die Gewährung von RAUS-Beiträgen für solche «Indoor-Laufhöfe» zu einer Ungleichbehandlung gegenüber jenen Betrieben führt, die unter erheblichem finanziellem Aufwand die RAUS-Vorgaben eingehalten haben bzw. einhalten?
- Mit welchen jährlichen Kosten rechnet der Bundesrat für die Weiterführung der RAUS-Beiträge an die von der Ausnahme profitierenden Betriebe?
- Werden die Laufhöfe aller mit RAUS-Beiträgen subventionierten Betriebe kontrolliert, ob mindestens eine Laufhof-Seite unverbaut ist?
Das Programm RAUS (regelmässiger Auslauf im Freien) ist mit ca. 150 Mio. CHF jährlich alimentiert, um Bäuerinnen und Bauern zu unterstützen, welche ihre Tiere auf die Weide lassen.
Diese Direktzahlungen bekommen Landwirt*innen allerdings auch, wenn sie den Auslauf ihrer Nutztiere anstatt auf einer Weide resp. einem Aussenauslauf auf einer Innenhoffläche kompensieren. Mit einer Ausnahme: Milchkühe müssen zwingend während des Sommerhalbjahres Auslauf auf einer Weide erhalten.
In den Vorgaben zur Ausrichtung der Direktzahlung für RAUS ist festgehalten, dass mindestens eine Seite der Innenhoffläche unverbaut sein muss.
Die Motion 25.3231 forderte, dass Innenhofflächen seitlich völlig geschlossen sein dürften. National- und Ständerat haben die Motion in dem Sinne abgemildert, dass nur diejenigen Betriebe, welche zwischen 2018 und 2024 fälschlicherweise «Indoor-Laufhöfe» erbaut haben, ihren Besitzstand wahren dürfen. Das heisst, die betreffenden Betriebe werden als RAUS-konform eingestuft.
Stellungnahme des Bundesrates vom 26. 08. 2026:
1. Es liegen keine genauen Daten zur Anzahl der Betriebe vor, die aufgrund der neuen Regelung weiterhin RAUS-Beiträge erhalten. Dies liegt darin begründet, dass Nichtkonformitäten eines Betriebs erst bei einer Kontrolle festgestellt werden können. Ausgehend von einer informellen Umfrage des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) in den Kantonen Bern und Luzern dürfte schweizweit jedoch mit rund 80 Betrieben zu rechnen sein, die unter die genannte Ausnahmeregelung fallen dürften.
2. Die abgeänderte Motion Müller Damian 25.3231 sieht für die Ausnahmeregelung keine zeitliche Begrenzung bzw. Übergangsfrist vor. Vorgesehen ist, dass eine Ausnahmebewilligung bis zu einem weiteren Umbau gilt, welcher die Auslauffläche betrifft und für den eine Baubewilligung eingeholt werden muss.
3. Für das Image von Labeln sind die Labelorganisationen verantwortlich. Die Label sind frei, ihren Betrieben Vorgaben zu machen, die über die RAUS-Anforderungen hinausgehen, wenn sie Imageschäden fürchten.
4. und 5. Die vom Parlament beschlossene angepasste Motion Müller Damian 25.3231 dient der Besitzstandswahrung für Betriebe, die zwischen 2018 und 2024 eine Baubewilligung für Laufställe mit Indoor-Laufhöfen erhalten haben. Die grundlegenden Anforderungen des RAUS-Programms werden damit nicht infrage gestellt. Der Bundesrat hatte eine generelle Lockerung der RAUS-Vorgaben abgelehnt, da sie diejenigen Betriebe benachteiligen würde, die die Anforderungen ordnungsgemäss eingehalten haben. Die nun beschlossene Lösung trägt diesem Umstand Rechnung, indem sie die Ausnahmebewilligungen auf einen klar definierten Kreis von Betrieben beschränkt. Eine Ausnahmebewilligung können ausschliesslich Betriebe erhalten, die zwischen 2018 und 2024 eine entsprechende Baubewilligung erhalten haben. Damit bleibt der Grundsatz der Gleichbehandlung im RAUS-Programm gewahrt und eine allgemeine Aufweichung der Vorgaben wird verhindert.
6. Da die genaue Anzahl der betroffenen Betriebe nicht bekannt ist (vgl. Antwort Frage 1), sind auch die RAUS-Beiträge, die jährlich an diese Betriebe ausbezahlt werden, nicht exakt quantifizierbar. Ausgehend von der Annahme, dass etwa 80 Betriebe betroffen sind, liegt die Summe der jährlich ausbezahlten Direktzahlungsbeträge für diese Betriebe insgesamt bei rund 400'000 Franken.
7. Die Kontrolle der RAUS-Anforderungen erfolgt im Rahmen der ordentlichen Kontrollen direktzahlungsberechtigter Betriebe. Diese wird mindestens einmal innerhalb von acht Jahren (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 4 VKKL; SR910.15) durchgeführt.
Zuständige Behörde
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
Erstbehandelnder Rat
Nationalrat
Mitunterzeichnende (2)
Clivaz Christophe Töngi Michael
Themengebiete (2)
Landwirtschaft Umwelt